Grenzbebauung Garage
Die Grenzbebauung kann zwischen den Anrainern ausgemacht oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Besteht ein gutes Verhältnis zwischen den Nachbarn, so kann der Hausbesitzer seine neue Garage auf die Grenze des Grundstücks bauen. Natürlich muss auch in diesem Fall das Bauamt mitspielen.
Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Regeln zur Grenzbebauung und für Abstandsflächen beim Bau einer Garage
- Zulässige Grenzbebauung
- Grenzbebauung ohne eine Genehmigung seitens des anliegenden Nachbarn
- Grenzbebauung mit der Zustimmung des betroffenen Anrainers
- Kann der Nachbar den Garagenabriss fordern?
- Informieren, planen und dann bauen
Allgemeines
Wer ein Gebäude errichten will, der muss überall in Deutschland zahlreiche Vorschriften und Vorgaben beachten. Insbesondere dann, wenn die Garage in unmittelbare Nähe der Grundstücksgrenze gebaut werden soll. Einige Vorschriften sowie Anforderungen bezüglich des Gebäudes beziehen sich auf die gesetzlich festgelegten Abstände, die der Fahrzeugunterstand zu Grundstücksgrenzen oder anderen Häusern aufweisen muss.
In der Bauordnung sind die grundlegenden Regelungen zu finden. Diese können jedoch gebrochen werden, durch die lokalen Bestimmungen des Bebauungsplanes. Die örtlichen Baubehörden legen die Regeln fest, welche Abstandsflächen eingehalten werden müssen und bestimmen zudem die Regeln zur Grenzbebauung.
Der Hausbesitzer ist gut beraten, bereits in der Planungsphase mit dem zuständigen Bauamt in Kontakt zu treten. Die Informationen hinsichtlich der lokal festgelegten Grenzbebauung dienen dem Objektbesitzer, Fehler zu vermeiden. Der Nachbar hat das Recht, den Bau der Garage zu verhindern. Doch mithilfe der richtigen Informationen sowie der Aussprache mit dem Anrainer kann das Thema Grenzbebauung schnell ad acta gelegt werden. Die Vorgaben sowie die technischen Bestimmungen muss der Hausbesitzer jedoch penibel einhalten, auch dann, wenn das Bauamt und der Nachbar gegen das Bauvorhaben keine Einwände einbringen.
Die Regeln zur Grenzbebauung und den erforderlichen Abständen dienen nicht zuletzt dazu, eine gewisse Wohnqualität in der Wohnsiedlung zu ermöglichen. Die vorgeschriebenen Mindestabstände sind zudem vonnöten, um den Brandschutz sowie eine akzeptable Sichtweite und den Lichteinfall im Wohnraum des Nachbarn zu gewährleisten.
Regeln zur Grenzbebauung und für Abstandsflächen beim Bau einer Garage
Soweit der Zuschnitt und die Größe des Grundstücks es dem Hausbesitzer erlauben, sollten das Wohnhaus und die Garage stets in möglichst großem Abstand von der Grenze des Grundstücks gebaut werden. Auf diese Weise hält der Hausbesitzer den Nachbarn auf Distanz.
Bei Garagen lohnt es sich jedoch häufig, an die Grundstücksgrenze zu bauen, da der Hausbesitzer somit den Platz rund um das Haus optimal ausnutzen kann.
Oftmals wird eine Grenzbebauung nachträglich geplant, deshalb sollte rechtzeitig vom Nachbarn eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden, um nutzlosem Streit vorzubeugen.
Die volle Breite der Gebäudefassade entspricht der Anstandsfläche, die es einzuhalten gilt. Normalerweise liegen je nach Bundesland die Abstandsflächen zwischen 2,5 und drei Metern. In den Landesbauordnungen werden die Regeln des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Mithilfe von Abstandsflächenbaulasten kann die Abstandsfläche unter gewissen Voraussetzungen unterschritten werden.
Wird der Anbau an die Grenze des Grundstückes vom Bebauungsplan geregelt, so entfallen die Bestimmungen der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die Abstandsflächen sichern den Brandschutz und dienen sowohl der Beleuchtung als auch der Belüftung. In den meisten Fällen liegt die geforderte Abstandsfläche immer auf der Seite des Hausbesitzers, der seine neue Garage errichten möchte. Überschreiten die Garagen nicht bestimmte Maximalmaße, so sind die Abstandsflächen eigentlich so gut wie irrelevant.
In den verschiedenen Bundesländern sind die Regelungen bezüglich der Abstandsflächen für Garagen nicht unbedingt einheitlich verfasst, aber doch sehr ähnlich. Die Garagen dürfen somit fast immer innerhalb der Abstandsflächen errichtet werden, wenn die Wandhöhe des Bauwerks maximal drei Meter aufweist und die Wand entlang der Grenze nicht länger als neun Meter misst.
Zulässige Grenzbebauung
Eine zulässige Grenzbebauung ist nur dann gegeben, wenn das Bauvorhaben alle Vorgaben und Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie alle sonstigen Anforderungen erfüllt. Verstößt der Eigenheimbesitzer gegen die lokalen Verordnungen, muss er gegebenenfalls den Anbau oder das frei stehende Bauwerk zurückbauen oder ganz abreißen. So kann der Nachbar auch dann Einspruch erheben, wenn der Objektbesitzer die nachbarschaftliche Grenze versehentlich überschreitet.
Damit die Grenzbebauung von allen Seiten hin abgesichert ist, sind beim Bau einer Garage in der Nähe des Grundstückes stets die gesetzlich festgelegten Vorgaben zu beachten. Die Abstandsflächen dürfen auf dem Grundstück des Nachbarn liegen, sofern die Zustimmung des Nachbarn eingeholt wurde. Das bedeutet aber, dass der Nachbar auf der betroffenen Fläche seines Grundstückes zukünftig nicht mehr bauen kann. In jedem Fall sollte sich der Hausbesitzer vor dem Errichten seiner Garage genau beim zuständigen Bauamt erkundigen.
Grenzbebauung ohne eine Genehmigung seitens des anliegenden Nachbarn
Ist der Bauherr gezwungen, seine Garage an der Grenze des Grundstückes zu errichten, dann ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Der Hausbesitzer kann auch bedingt durch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet werden, eine Grenzbebauung herzustellen und die Abstandsflächen zu unterschreiten (Anbaubaulast). Sieht der Objektbesitzer eine geschlossene Bauweise vor, kann dies, durch das Angaben im Bebauungsplan, dazu führen, dass sich der betroffene Anrainer nicht gegen die Errichtung des Fahrzeugunterstandes wehren kann.
Grenzbebauung mit der Zustimmung des betroffenen Anrainers
Ein gewisser Respekt gegenüber seinen Mitmenschen und der Anstand können dem Hausbesitzer in puncto Grenzbebauung zugutekommen. Es ist immer ratsam, dass der Hausbesitzer seinen Nachbarn bereits im Vorfeld über das geplante Bauvorhaben informiert. Dies beeinflusst mit Sicherheit den Ablauf des Bauvorhabens positiv.
Möchte der Hausbesitzer oder Bauherr an die Grenze des Grundstückes anbauen, braucht er je nach Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde eine Baugenehmigung. Die Baubehörde prüft den eingereichten Bauantrag. Das örtliche Bauamt setzt den Nachbarn immer dann in Kenntnis, wenn beim geplanten Bauvorhaben die Abstandsflächen unterschritten werden. Dann bedarf es einer Zustimmung des betroffenen Nachbarn. In Form einer Eintragung der Abstandsflächenbaulast erklärt sich der Nachbar bereit, seine betroffene Grundstücksfläche als Abstandsfläche zu Verfügung zu stellen, damit das Bauvorhaben verwirklicht werden kann.
Aber auch dann, wenn die Abstandsfläche nicht unterschritten wird, sollte der Nachbar seine Genehmigung erteilen. Hält sich der Hausbesitzer strikt an alle Bauvorlagen und technischen Bestimmungen, so kann der Bau der Garage trotzdem zu einem Streit mit dem Nachbarn führen. Die Zustimmung sollte schriftlich eingeholt werden. Dazu genügt ein schlichtes Papier, mit der Unterschrift des Hausbesitzers und des Nachbarn.
Kann der Nachbar den Garagenabriss fordern?
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Nachbar mithilfe des zuständigen Bauamtes einen Abriss der neu gebauten Garage bewirken. Häufig passiert dies bei solchen Garagenbauten, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Der Hausbesitzer ist natürlich auch dann verantwortlich dafür, dass er sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Bauauflagen hält.
Hersteller von Fertiggaragen sowie Architekten, Ingenieure und Planer können dem Hausbesitzer insbesondere beim Thema Grenzbebauung und Abstandsflächen zur Seite stehen und ihn bei der Umsetzung seines Bauvorhabens unterstützend beraten. Damit kein Einspruch gegen das Bauvorhaben eingelegt werden kann oder im Nachhinein ein Abriss verordnet wird, kann die zuständige Baubehörde auch bei einem genehmigungsfreien Garagenbau den Hausbesitzer mit detaillierten Informationen und baulichen Hinweisen behilflich sein.
Bei den Regelungen des Bebauungsplanes sind sowohl die Baugrenzen als auch die Baulinien vorgeschrieben. Der Hausbesitzer muss seinen Fahrzeugunterstand immer auf die Baulinien bauen. Diese bestimmen ganz genau, wo die Außenkanten des Bauwerkes errichtet werden müssen. Die Baugrenzen hingegen grenzen jene Fläche ein, auf der die Garage errichtet werden darf. So kann die Garage beim Planen hinter den Baugrenzen nach Belieben zurückbleiben und kann beliebig verschoben werden, innerhalb der festgelegten Baugrenzen.
Informieren, planen und dann bauen
Vor allem hinsichtlich der Grenzbebauung und den geforderten Abstandsflächen ist es entscheidend, genau Bescheid zu wissen. Der Bauherr wird mit dem örtlichen Bauamt stets die richtige Lösung zur Durchführung seines Bauvorhabens finden. Selbst die Planung mithilfe eines Planers oder eines Architekten sollte in Absprache mit der zuständigen Baubehörde erfolgen. Die lokalen Verordnungen können von der bundesweit geltenden Bauordnung abweichen. Aus diesem Grunde ist ein genaues Informieren grundsätzlich die beste Methode, um sich viel Ärger, Stress und womöglich zusätzliche Kosten zu ersparen.