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Grenzbebauung Garagen Brandenburg

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Wird ein Neubau angestrebt, so wird in den meisten Fällen auch immer eine Garage mit eingeplant. Nicht selten wird die Garage aus Platzgründen nahe der Grundstücksgrenze errichtet. In der Regel sollte der Bauherr versuchen, sein Wohngebäude samt Fahrzeugunterstand so weit wie möglich entfernt von der Grenze zum Nachbarn hin zu errichten. Zwecks Platzoptimierung kann dies jedoch nicht immer in die Tat umgesetzt werden. Das Thema Grenzbebauung und die erforderlichen Abstandsflächen sollten unbedingt bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.

Allgemeines

Foto: jessicakirsh / www.shutterstock.com

Eine geschlossene Garage bietet dem Hausbesitzer und seiner Familie die Gelegenheit, die Fahrzeuge und auch Gartengeräte vor Wetterschäden zu schützen. Hagel, Schnee und Starkregen schaden dem Auto auf die Dauer ungemein. Aber auch der Komfort erhöht sich durch einen geschlossenen Unterstand enorm. In einer Garage sind die Fahrmobile zudem vor Vandalismus geschützt. Bei der Planung ist es wichtig, ob für den Bau des Unterstandes eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Für eine Garage, über der sich eine Einliegerwohnung befindet oder die direkt ans Wohnhaus angebaut wird, wird in Brandenburg fast immer eine Baugenehmigung verlangt. So wie in anderen Bundesländern auch, können Einzelgaragen, die gewisse Vorlagen erfüllen, auch genehmigungsfrei errichtet werden. Hinsichtlich der Grenzbebauung ist es für den Objektbesitzer ratsam, sich mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung zu setzen. Bezüglich der Grenzbebauung hat das örtliche Bauamt die Pflicht, den Hausbesitzer sowie auch den oder die betroffenen Nachbarn über die Sachlage aufzuklären.

Jedes Bundesland kann aufgrund der Landesbauordnung, Abweichungen und Ausnahmen, die im bundesweitgültigen Baurecht nicht vorgesehen sind, genehmigen. Der Hausbesitzer erhält wertvolle Informationen bei der Behörde, die er auch in der Planungsphase seines Bauvorhabens ideal miteinbeziehen kann. Ist die Garage genehmigungsfrei, so darf der Hausbesitzer auf seinem Grundstück nicht ohne weitere Anträge seinen Unterstand errichten. Der Fahrzeugunterstand muss in Brandenburg stets den bauordnungsrechtlichen sowie den bauplanungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Grenzbebauung und Abstandsflächen bei Garagen

In Brandenburg ist die Grenzbebauung bei Fahrzeugunterständen genau geregelt. Eine tragende Rolle bei der Regelung der Grenzbebauung nehmen die Abstandsflächen ein. Pro Nachbar darf der Hausbesitzer seine Garage entlang der Grenze maximal neun Meter anbauen. Die gebaute Wandlänge darf in Brandenburg an die Nachbargrenze insgesamt nicht mehr als 15 Meter betragen. Ohne eigene Abstandsflächen dürfen die Garagen nur dann gebaut werden, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden. In solchen Fällen dürfen die Garagen auch problemlos in die Abstandsflächen von Wohnobjekten errichtet werden.

Foto: RedlineVector / www.shutterstock.com

Insbesondere beim Thema Grenzbebauung sollte das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz nicht außer Acht gelassen werden. Der Nachbar muss dem Garagenbau zustimmen, ansonsten könnte der Hausbesitzer mit vermeidbaren Problemen konfrontiert werden. Die Grenzbebauung sorgt mitunter dafür, dass ein Brandschutz in der Wohnsiedlung gewährleistet wird und zudem regelt sie auch die Belüftungen und Beleuchtungen. Ein Nachbar sollte die Zustimmung schriftlich abgeben, sodass der Bauherr eine gewisse Garantie hat, dass dieser nicht früher oder später mittels eines richterlichen Beschlusses einen Rückbau oder gar einen Abriss der Garage fordert.

Wird die Garage an die Grundstücksgrenze gebaut, so muss der Nachbar dies dulden. Auch dann, wenn auf seinem Grundstück Arbeiten verrichtet werden müssen, da ansonsten das Errichten der Garage nicht möglich wäre. Sind an der Garagenwand Arbeiten nur vom Nachbargrundstück aus durchführbar, wird dies durch das Hammerschlag- und Leiterrecht (Abschnitt 5) gestattet. Sollte der betroffene Anrainer dadurch einen Schaden erleiden, muss der Hausbesitzer den Nachbarn entschädigen. Der Nachbar erhält zudem für die Benutzungszeit seines Grund und Bodens eine Nutzungsentschädigung.

Zur Planungssicherheit sind Informationen einzuholen

Für den Bauherrn oder Hausbesitzer ist es wichtig, dass er sich für das Bauvorhaben alle erforderlichen Informationen besorgt. Liegen diese vor, kann er sich ein Bild von der Lage machen und erst dann besteht für ihn eine ausreichende Planungssicherheit. Es ist immer klug, das Bauvorhaben gesetzesgetreu durchzuführen. Nur durch die eingeholten Informationen erfährt der Eigenheimbesitzer, ob er seine Garage genehmigungsfrei errichten darf.

Beim zuständigen Bauamt erfährt der Bauherr zudem, ob in Bezug auf den Bau seiner Garage besondere Anforderungen gestellt werden, die in den örtlichen Satzungen der Gemeinde festgeschrieben sind. Das Vorhaben kann auch an einen Planer übergeben werden. Dieser ist dann zuständig, sich die nötigen Informationen zu besorgen. Der Garagenplaner muss ohnehin auch alle Bestimmungen und alle relevanten Rechtsvorschriften beachten.

Der Bauantrag

Foto: Mangostar / www.shutterstock.com

Wird die Garage vom Hausbesitzer nachträglich geplant, so gilt in Brandenburg als Vorgabe für das Errichten eines Gebäudes immer, dass bereits vor dem Beginn des Bauens eine Baugenehmigung vom zuständigen Bauamt erteilt werden muss. Eingereicht werden die geforderten Unterlagen beim vorhergesehenen Bauantrag stets von einem Planer oder einem Architekten, der bauvorlagenberechtigt ist. Der Hausbesitzer sollte den Bauantrag rechtzeitig einreichen, da bis zur endgültigen Zusage gut und gerne zwei bis vier Monate vergehen können. Damit das Bauvorhaben termingerecht und pünktlich starten kann, empfiehlt es sich daher, den Antrag frühzeitig zu stellen.

Der Objekteigentümer muss jedoch keinen Bauantrag stellen, sofern das Bauwerk gewisse Voraussetzungen erfüllt. Die Garage darf oberirdisch gelegen nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche einnehmen und der Unterstand für Fahrzeuge muss auf dem Baugrundstück des Hausbesitzers errichtet werden, wo sich auch das Wohngebäude befindet.

Mit einem gültigen Bebauungsplan dürfen eingeschossige Garagen oberirdisch ohne Genehmigung errichtet werden, sofern sie 150 Quadratmeter Grundfläche nicht überschreiten. Die Gemeinden in Brandenburg sind befugt, örtliche Bauvorschriften zu erlassen, die sich auf die Errichtung von Fahrzeugunterständen beziehen. Dadurch kann die Herstellung von Stellplätzen und Garagen stark eingeschränkt oder gar untersagt werden.

Für den Bauantrag muss der Hausbesitzer die notwendigen Unterlagen zusammentragen. Nur auf der Basis dieser eingereichten Unterlagen ist die örtliche Baubehörde in der Lage, das Bauvorhaben zu beurteilen. Diese Prüfung betrifft sowohl die Bauteile und die technischen Bestimmungen als auch die Abstandsflächen und die Grenzbebauung. Nach einer gewissen Zeit der Bearbeitung wird die Baugenehmigung für den Garagenbau erteilt. Zu den notwendigen Unterlagen gehört ein exakt ausgefüllter Bauantrag. Neben diesem amtlichen Bauantrag sind eine Flurkarte sowie ein Lageplan einzureichen. Erforderlich für den Bauantrag sind ein Bebauungsplan, eine Baubeschreibung und eine Bauzeichnung der geplanten Garage.

Checkliste für den Bauantrag

  • amtlicher Bauantrag
  • Flurkarte
  • Lageplan
  • Bebauungsplan
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnung

Junge Bauherren können neben dem Einfamilienhaus auch sofort die genehmigungspflichtige Garage mitbeantragen, auch wenn die Ausführung des Baus später geplant ist. Die Erteilung der Baugenehmigung gilt für einen gewissen Zeitraum, meistens sind es drei bis vier Jahre. Die Geltungsdauer des Antrages kann jedoch problemlos um ein bis zwei Jahre verlängert werden.

Die Garagenverordnung im Bundesland Brandenburg

Die Brandenburgische Garagenverordnung definiert begrifflich die Garage und schreibt bezogen auf die einzelnen Bauteile und den Standpunkt verschiedene Vorgaben vor. So sind Garagen Bauwerke, worin Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die Garagenverordnung unterscheidet zwischen offenen Garagen und geschlossenen sowie oberirdischen Garagen. Bezüglich der Grundfläche erfolgt die Einteilung von Fahrzeugunterständen in Kleingaragen mit einer maximalen Grundfläche von 100 Quadratmetern. Als Großgaragen werden all jene bezeichnet, die mehr als 1.000 Quadratmeter Grundfläche aufweisen. Zwischen 100 und 1.000 Quadratmeter Grundfläche umfassen die sogenannten Mittelgaragen. Zur Nutzfläche innerhalb einer Garage zählen alle Flächen, die miteinander verbunden sind. Die Garagenverordnung in Brandenburg sieht für die einzelnen Garagenbestandteile separate Regelungen und eigene Paragraphen vor.

Die Brandenburgische Landesbauordnung und Bauvorlagenverordnung

Das Baugesetzbuch regelt bundesweit rechtskräftig die Grundlagen für das Errichten von Gebäuden und Gebäudeteilen. Zusätzlich müssen vom Hausbesitzer in Brandenburg verschiedene andere Gesetze und Verordnungen beachtet werden, so zum Beispiel auch die Landesbauordnung von Brandenburg und die Brandenburgische Bauvorlagenverordnung. Die genauen Regeln, Richtlinien und Normen gelten für die allgemeinen Konstruktionsgrundlagen und für die Ausführung der einzelnen Bauteile eines Bauwerkes. Werden Garagen auf Grundstücksgrenzen errichtet, wird mitunter auch das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz herangezogen. Dies ist vor allem dann vonnöten, wenn eine Grenzbebauung vorgenommen wird.

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