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Grenzbebauung Garagen Hessen

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Für junge Bauherren oder Hausbesitzer ist ein Eigenheim ohne dazugehörigen Fahrzeugunterstand kaum noch vorstellbar. Eine Garage wird oft direkt an das Wohngebäude angebaut. Nicht selten wird ein Unterstand jedoch als Einzelgebäude geplant. Eine amtliche Genehmigung wird im Bundesland Hessen generell immer benötigt, wenn ein Gebäude errichtet wird.

Garagen: Die Grenzbebauung wird in Hessen genau geregelt

In Hessen gibt es bezüglich des Garagenbaues eine Ausnahme:

Der Hausbesitzer darf nur dann seine Garage genehmigungsfrei bauen, wenn das Bauvorhaben den Vorgaben der Bauordnung entspricht. Die Grenzbebauung wird in jeder Situation und insbesondere beim Bau einer Garage berücksichtigt.

Auch im Bundesland Hessen kann im Grunde jeder Hausbesitzer auf seinem Grundstück machen, was ihm beliebt. Sofern das Bauvorhaben den Anforderungen und Regelungen der Bauordnung gerecht wird. Ab den letzten Metern vor der Grundstückgrenze zum Nachbarn hin sieht die gesetzliche Sachlage anders aus. Handelt es sich um eine Grenzbebauung, dann wird dies nicht auf Bundesebene geregelt, sondern jedes Land beruft sich auf die eigenen festgelegten Bestimmungen. Auch ab wann es sich genau um eine Grenzbebauung handelt, wird je nach Bundesland entschieden.

Der Hausbesitzer ist gut beraten, wenn er seine Garage ganz nach Vorschrift bauen lässt. Ist doch der Garagenbau eine einmalige Investition fürs Leben. Mit einer Garage können die Fahrzeuge der Familie vor Diebstahl und Vandalismus, vor Schnee und Hagel bestens geschützt werden. Auch andere Geräte sind in der Garage vor Feuchtigkeit und Korrosion perfekt geschützt. Doch der Garagenbau darf sich auf das anliegende Grundstück des Nachbarn niemals negativ auswirken. Der Nachbar spielt beim Thema Grenzbebauung bei Garagen somit eine sehr entscheidende Rolle.

Die Grenzbebauung in Hessen

Foto: Dariusz Jarzabek / www.shutterstock.com

Die Grenzbebauung und der Mindestabstand sind von der Grundstücksgrenze abhängig. Erst sobald die geplante Garage in relevanter Nähe zum Grundstück des Nachbarn errichtet werden soll, ist eine ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn zum geplanten Garagenbau vonnöten. In Hessen gelten für die Abstandsflächen für Garagen, die auf der Grenze des Grundstückes erbaut werden, diverse Regelungen. So etwa dürfen Garagen, sofern sie eine Nutzfläche von 100 Quadratmetern nicht überschreiten und eingeschossig sind, ohne Abstandsfläche und in die Abstandsfläche anderer Bauten errichtet werden. Garagen dürfen zudem direkt an die Grenze angebaut werden, wenn pro Grenze eine Länge von neun Metern nicht überschritten wird. Die mittlere Wandhöhe, die sich zur Grenze hin befindet, darf maximal drei Meter betragen, und die Fläche der Garagenwand muss weniger als 21 Quadratmeter aufweisen.

Die Grenzbebauung wird in Hessen zum Teil auch vom hessischen Nachbarrechtsgesetz reglementiert. Das bedeutet: Werden Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbarn getätigt, da sie nur von dort aus möglich sind, so muss der Nachbar dies dulden. Durch die Duldung dürfen die dadurch entstehenden Nachteile nicht unverhältnismäßig groß sein. Das Vorhaben muss aber stets nach den baurechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.

Eine saubere Planung

Für eine saubere Planung des Bauvorhabens ist es notwendig, sich frühzeitig zu informieren. Denn wer gut bauen will, muss aufgeklärt sein. Dies gilt auch beim Bau einer Garage, der genehmigungsfrei durchgeführt werden kann. Der Hausbesitzer sollte sich gründlich informieren, welche Anforderungen und Vorschriften einzuhalten sind. Die zuständigen Baubehörden sind die richtigen Ansprechpartner, an die sich der Haubesitzer wenden sollte. Der Architekt, der Planer des Eigenheims sowie Hersteller von Fertiggaragen können den Eigenheimbesitzer mit fachkundigem Rat unterstützen.

Die Garagenverordnung regelt sowohl den Bau als auch den Betrieb von Garagen

Die hessische Garagenverordnung liefert die allgemeine Definition von Fahrzeugunterständen. Hierbei wird unterschieden zwischen geschlossenen und offenen Garagen. Die Garagenverordnung unterteilt die Garagen in drei Kategorien, die abhängig von der Nutzfläche gegliedert sind. So gelten als Großgaragen all jene, die mehr als 1.000 Quadratmeter Nutzfläche aufweisen. Als Mittelgaragen werden Garagen mit einer Nutzfläche von 100 bis 1.000 Quadratmetern bezeichnet. Eine maximale Nutzfläche von 100 Quadratmetern besitzen die sogenannten Kleingaragen. Für Eigenheimbesitzer kommen meist die Kleingaragen infrage.

Die Garagenverordnung in Hessen bezeichnen ganz genau bestimmte Garagenbauteile und diese werden versehen mit diversen Anforderungen. Weiter besagt die Garagenverordnung, dass Fahrzeuge nur in Räumen abgestellt werden dürfen, die als Garagen deklariert werden. Bei Garagen muss die lichte Höhe mindestens zwei Meter betragen, bei Kleingaragen müssen die tragenden Bauteile und die tragenden Außenwände nicht aus Baustoffen bestehen, die als nicht brennbar gelten.

Die Hessische Bauordnung (HBO) regelt grundsätzlich den Bau von Gebäuden

In Deutschland ist das Baugesetzbuch rechtsgültig. Darin sind alle nötigen Schritte und die grundsätzlichen Regelungen für das Bauen von Garagen bzw. Gebäuden festgelegt. In Hessen können durch die Landesbauordnung abweichende und spezifische Regelungen getroffen werden, die nur innerhalb des Bundeslandes Hessen gültig sind. Für den Bau und den Betrieb von Stellplätzen und Garagen sind in Hessen neben der Landesbauordnung auch der Bauvorlagenerlass sowie die Garagenverordnung von rechtlicher Relevanz.

Foto: Valery Evlakhov / www.shutterstock.com

Die Anforderungen an Garagen sind in der Verordnung genau festgelegt, entsprechend muss das Bauvorhaben umgesetzt werden. Für die Konstruktionselemente und für die Garage selbst gelten zudem technische Bestimmungen. Es werden diesbezüglich Ausführungshinweise und Empfehlungen geliefert. Das Ziel der Verordnung ist, dass die Garagen störungsfrei und natürlich mängelfrei nutzbar sind. Erst dann sind Garagen genehmigungsfähig. Wird die Garage auf einer Grundstücksgrenze errichtet, kann das Nachbarrechtsgesetz relevant sein. Die HBO regelt auch, dass offene Garagen, die weniger als 100 Quadratmeter einnehmen, keine Brandwände benötigen.

Der Bauantrag für genehmigungspflichtige Garagen

In den meisten Fällen braucht der Hausbesitzer für das Errichten seines Fahrzeugunterstandes eine Genehmigung der zuständigen Baubehörde. Der Bauherr muss einen Bauantrag stellen, der alle notwendigen Unterlagen enthalten muss, damit die Behörde das Bauvorhaben beurteilen und begutachten kann. Erst dann kann eine Genehmigung erteilt werden.

In der Regel übernimmt ein Ingenieur oder ein Architekt die Einreichung, da er als Entwurfsverfasser fungiert. Er besitzt die Bauvorlagenberechtigung und er übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung, dass die Garage des Hausbesitzers nach gültigen technischen Regeln und somit ordnungsgemäß errichtet wird.

Alle baurechtlichen Vorgaben aus der Landesbauordnung und dem Baurecht muss der Bau der Garage erfüllen. Der Hausbesitzer sollte den Bauantrag rechtzeitig einreichen, denn bis zur endgültigen Zustimmung seitens der Behörde können unter Umständen einige Wochen oder gar Monate vergehen.

Als genehmigungsfrei gelten all jene Garagen in Hessen, die eine Bruttofläche von 30 Quadratmetern nicht überschreiten. Ist für den Bau der Garage keine Baugenehmigung erforderlich, so muss der Objektbesitzer trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen sowie Vorschriften einhalten.

Für den Bauantrag sind mehrere Unterlagen vonnöten. Dazu gehört der amtliche Bauantrag, der genau und vollständig ausgefüllt werden muss. Für den Bauantrag muss der Haubesitzer in Hessen auch eine Bauzeichnung, einen Bebauungsplan und eine Baubeschreibung vorlegen. Die Baubehörde verlangt zudem eine Flurkarte, die im Maßstab 1:500 eingereicht werden muss, sowie einen detaillierten Lageplan.

Checkliste für den Bauantrag

  • amtlicher Bauantrag
  • Bauzeichnung
  • Bebauungsplan
  • Baubeschreibung
  • Flurkarte (Maßstab 1:500)
  • detaillierter Lageplan

Der Bauvorlagenerlass im Bundesland Hessen

Für den Bauantrag sind diverse Bauvorlagen vonnöten, diese werden durch den Bauvorlagenerlass Hessen ergänzend geregelt. Die verschiedenen Anlagen im Erlass beziehen sich auf die Vordrucke für das Verfahren, das sich mit der Bauaufsicht befasst. Zudem gibt der Erlass Erläuterungen und Hinweise zur Bauvorlagenausgestaltung. Der Serviceteil im Erlass gibt genaue Hinweise für Sachverständige, Bauherren und andere Personen, die am Bau der Garage beteiligt sind. Die Hinweise schließen folgende Punkte im Serviceteil des Bauvorlagenerlasses mit ein: Umweltschutz, baulicher Arbeitsschutz, Abfälle, Gesundheitsschutz, Liegenschaftskataster und erneuerbare Energie.

Vor allem bezogen auf die Grenzbebauung bei Garagen müssen alle soeben angeführten Vorgaben und Anforderungen erfüllt werden. Damit der Nachbar keinen Einspruch gegen die erteilte Baugenehmigung einlegen kann, ist es für den Bauherrn oder den Hausbesitzer von Vorteil, wenn er die Zustimmung bzw. Genehmigung vom Nachbar schriftlich einholt. Wird der Bau ordnungsgemäß durchgeführt, können durch die eingeholte Genehmigung des Nachbarn größere Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten rund um die neue Garage vermieden werden.

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