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Grenzbebauung Garagen Rheinland-Pfalz

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Wird ein neues Einfamilienhaus geplant, so wird in den häufigsten Fällen eine Garage mitberücksichtigt. Die Fahrzeugunterstände können als Anbau mit Zugang zum Wohngebäude oder als Einzelgebäude eingeplant werden. Je nach Lage und Größe des Unterstandes ist für die Errichtung eine Baugenehmigung erforderlich.

Garagenbau in Rheinland-Pfalz

Foto: HABRDA / www.shutterstock.com

Zum Teil können im Bundesland Rheinland-Pfalz Garagen auch ohne bauamtliche Genehmigung errichtet werden. Dies hängt mitunter von den Abmessungen des Fahrzeugunterstandes ab und natürlich auch von der Bauart der Garage. Die Grenzbebauung in Rheinland-Pfalz wird je nach Situation geregelt, das heißt, generell spielen die Grenzbebauung und die Abstandsflächen keine allzu große Rolle.

Für den Garagenbau sind in Rheinland-Pfalz die Abstandsflächen so gut wie irrelevant, sofern die Garage bestimmte Maximalmaße nicht überschreitet. Für den Bauherrn ist das Vorhaben zeitaufwendig, da er bereits während der Planungsphase diverse Vorlagen und Anforderungen der örtlichen Baubehörde abklären muss. Planer, Ingenieure, Architekten oder Hersteller von Fertiggaragen können dem Hausbesitzer unterstützend beistehen.

Die Vorteile einer Garage sind offensichtlich. Das Fahrzeug wird in der Garage vor Wind, Starkregen, Schnee und extremer Sonneneinstrahlung geschützt. Autos und Motorräder sind dank dem Unterstand zudem weitgehend vor Vandalismus und Diebstahl geschützt. Eine Garage, die einen direkten Zugang zum Eigenheim bietet, steigert den Komfort und die Lebensqualität der Hausinsassen. Die Garage dient auch hervorragend als Lager oder Werkstatt. In der Regel dürfen aber die Garagen in Rheinland-Pfalz nicht zweckentfremdet genutzt werden.

Die Grenzbebauung sorgt für einen gewissen Brandschutz und dient dazu, die Belüftung und die Beleuchtung in der Wohnsiedlung zu regeln. Der Nachbar ist in puncto Grenzbebauung und Abstandsflächen ein wichtiger Faktor. Wird die Garage an die Grundstücksgrenze gebaut, dann müssen vom Garagenbauer spezielle Richtlinien und Normen eingehalten werden. Die zuständige Baubehörde ist hierfür für den Objektbesitzer die ideale Anlaufstelle. In vielen Fällen kann die Kooperation zwischen Planer, Hausbesitzer und Bauamt eventuell auftretende Probleme schnell lösen. Durch die Zusammenarbeit mit dem Bauamt können Fehler in der Planung vermieden oder korrigiert werden.

Abstandsflächen und Grenze beim Garagenbau

Im Bundesland Rheinland-Pfalz ist im Artikel 8 und 9 der Landesbauordnung (LBauO) festgelegt, wie die Abstandsflächen und die Grenzbebauung gehandhabt werden sollen. Das bundesweit rechtskräftige Baurecht kann durch das LBauO Rheinland-Pfalz entkräftet bzw. verändert werden. So dürfen in Rheinland-Pfalz bestimmte Bauwerke gegenüber den Grundstücksgrenzen mit reduzierten oder auch ganz ohne Abstandsflächen gebaut werden.

Foto: Rachel Juliet Lerch / www.shutterstock.com

Dies trifft auch bei Fahrzeugunterständen zu, sofern gewisse Bedingungen eingehalten und exakt erfüllt werden. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn die mittlere Wandhöhe der Garage 3,2 Meter nicht überschreitet und der Unterstand auf der Grundstückfläche des Garagenbauers errichtet wird bzw. drei Meter Abstand zwischen der Grundstücksgrenze besteht.

Der Hausbesitzer sollte seine Garage stets dort planen, wo er sich den Nachbarn auf Distanz halten kann. Aufgrund der Optimierung des Platzes rund um das Haus werden Garagen, die als Einzelgebäude errichtet werden sollen, gerne in die Nähe der Grenze des Grundstückes geplant.

In Rheinland-Pfalz darf der Hausbesitzer seine Garage pro Grundstücksgrenze nicht mehr als zwölf Meter lang bauen. Die Grundstücksgrenzen dürfen aufs Gesamte bezogen maximal auf einer Länge von 18 Metern bebaut werden. Zur Grundstücksgrenze hin darf das Garagendach höchstens 45 Grad Neigung aufweisen. An der Grenze des Grundstückes darf der Giebel die maximale Höhe von vier Metern nicht überschreiten. Die Grenzbebauung kann dann zum Problem werden, wenn der Nachbar sich überrollt fühlt und nicht rechtzeitig über das Bauvorhaben aufgeklärt wurde. Die Zustimmung des Nachbarn ist nicht nur wichtig, sondern kann, wenn es hart auf hart kommt, den Hausbesitzer vor richterlichen Beschlüssen schützen. Die Genehmigung vom Nachbar sollte schriftlich eingeholt werden, ein formloses Papier ist hierbei durchaus ausreichend.

Sich gründlich zu informieren garantiert dem Bauherrn ein sicheres Bauen

In Rheinland-Pfalz sind Garagen nur dann nutzungs- und genehmigungsfähig, wenn sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Hausbesitzer muss alle Bestimmungen und Vorlagen einhalten. Dazu braucht er die gewissen Informationen, die ihm die zuständige Baubehörde liefern kann. Damit in Rheinland-Pfalz sicher gebaut werden kann, sollte sich der Hausbesitzer bereits während der Planungsphase und unbedingt vor Beginn des Garagenbaues gründlich informieren. Denn Fehler können sich auf den Geldbeutel bezogen äußerst negativ auswirken (Strafzahlungen/Garagenabriss). Bei der Planung und bei der Ausführung sind die Vorschriften des Landes nur dann gewährleistet, sofern alle Regelwerke genau eingehalten werden. In Rheinland-Pfalz geben bei der Planung einer Fertiggarage auch die Hersteller gute und entscheidende Hinweise rund um den Garagenbau.

Die Landesbauordnung im Bundesland Rheinland-Pfalz

Garagen sind in der LBauO vom Bundesland Rheinland-Pfalz als teilweise oder ganz umschlossene Räume definiert, die zum Abstellen von Autos oder sonstigen Fahrvehikeln bestimmt sind. In der LBauO wird deklariert, dass Werkräume, Verkaufs-, Lager- und Ausstellungsräume nicht zu den Fahrzeugunterständen gezählt werden.

Die Landesbauordnung enthält alle Vorschriften und Vorgaben, die sich auf die Genehmigungspflicht von Bauwerken bzw. Garagen beziehen. Hinsichtlich der Abstandsflächen und bezüglich der Grenzbebauung ist die LBauO das entscheidende Regelwerk.

Die Garagenordnung

Die Landesverordnung in Rheinland-Pfalz enthält in Bezug auf Garagen öffentlich rechtliche Vorschriften, die den Standort der Garage, die Zuwegung, die Planung sowie die Ausführung des Garagenbaus betreffen. In der Definition von Garagen der Landesverordnung wird zwischen geschlossenen und offenen Garagen unterschieden. Die Garagengröße bestimmt zudem, welche Vorschriften im Konkreten zu berücksichtigen sind. Die Garagentypen werden abhängig von der Größe eingeteilt. Großgaragen weisen eine Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern auf. Bei einer Nutzfläche von 100 bis 1.000 Quadratmetern handelt es sich um Mittelgaragen. Bei Einfamilienhäusern kommen meist Einzelgaragen infrage. Bis zu einer Nutzfläche von 100 Quadratmetern gelten die Unterstände als Kleingaragen. Die Nutzfläche umfasst alle Flächen innerhalb der Garage, die miteinander verbunden sind. Die Zu- und Anfahrten werden in der LBauO geregelt und auch die Sachlage, sofern Garagen auf der Grundstücksgrenze errichtet werden.

Wird die Garage auf der Nachbarsgrenze errichtet, so greift das Nachbarrechtsgesetz. In Rheinland-Pfalz wird im Abschnitt 5 des Nachbarrechtsgesetzes das Problem durch das Hammerschlags- und Leiterrecht geregelt. Das Recht greift immer dann, wenn beim Bau der Garage Arbeiten vom Grundstück des Nachbarn aus nicht zu vermeiden sind. Der Nachbar muss dieses Gesetz nur dann dulden, wenn das Errichten der Garage ansonsten einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten würde. Der Nachbar kann eine gewisse Entschädigung verlangen, die sich auf die Nutzung der Fläche seines Grund und Bodens bezieht. Er kann auch dann eine Entschädigung fordern, sofern Schäden am Grundbesitz verursacht werden.

Die bautechnische Prüfung und die Landesverordnung bezüglich Bauunterlagen

Foto: Jat306 / www.shutterstock.com

Baugenehmigungen können nur erteilt werden, wenn die Bauunterlagen den Vorschriften entsprechen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beziehen sich auch auf die Berechtigungen für die Entwurfsverfasser (Planer/Architekt) und es werden auch die Standsicherheitsnachweise von der Landesverordnung über Bauunterlagen genau überprüft. Die Landesverordnung benennt die erforderlichen Unterlagen, die zu den Bauvorlagen zählen. Die zuständige Baubehörde kann nur anhand der Bauunterlagen den Bauantrag bewerten und eine Genehmigung erteilen. Außerdem legt die Landesverordnung die Beschaffenheit und das Format der einzureichenden Unterlagen fest. In Rheinland-Pfalz müssen folgende Unterlagen dem örtlichen Bauamt vorgelegt werden: Bauzeichnungen, bautechnische Nachweise, Lageplan, Betriebs- und Baubeschreibungen sowie eine Darstellung der Entwässerung auf dem Grundstück.

 

Checkliste für den Bauantrag

  • Bauzeichnungen
  • bautechnische Nachweise
  • Lageplan
  • Betriebs- und Baubeschreibungen
  • Darstellung der Entwässerung auf dem Grundstück

Der Bauantrag

Der Bauantrag für die Errichtung einer Garage wird in Rheinland-Pfalz von der Landesbauordnung geregelt. Es wird genau definiert, welches Bauwerk eine Genehmigung braucht und welche Garagen als genehmigungsfrei gelten. Sind alle geforderten Unterlagen beim zuständigen Bauamt eingegangen, wird überprüft, ob die Garage nutzungs- und genehmigungsfähig ist. Die Bauordnung gibt vor, aus welchen Berechnungen, Bauzeichnungen und Formularen der Bauantrag bestehen muss. Das Gesetz legt fest, dass nur bestimmte Personen den Bauantrag einreichen dürfen. So wird der Bauantrag von der örtlichen Baubehörde nur dann geprüft, wenn ein bauvorlageberechtigter Planer oder Architekt den Bauantrag unterschrieben hat.

 

 

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