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Garagenverordnung & Baugenehmigung in Deutschland

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Alle Vorschriften, die für den Garagenbau gelten, sind in der Garagenverordnung enthalten. Doch auf Bundesebene sind die Vorschriften, die den Garagenbau betreffen, etwas undurchsichtig und nicht einheitlich. Das bedeutet, dass sich die Garagenverordnungen der Bundesländer in einigen Punkten unterscheiden. Ob der Eigenheimbesitzer eine Baugenehmigung benötigt, entscheidet die jeweilige Landesbauordnung. Hierbei gilt es für den Garagenbauer, auf einige Vorgaben genau zu achten.

Foto: Niyazz / shutterstock.com

Die Garagenverordnung

Der Hausbesitzer bzw. Bauherr muss sich beim Garagenbau immer nach der Garagenverordnung richten und alle Regelungen und Bestimmungen einhalten. Es macht keinen Unterschied, ob sich der Hauseigentümer eine Fertiggarage oder eine gemauerte Garage auf das Grundstück stellen lässt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Garage an das Wohngebäude angebaut oder ob sie freistehend errichtet wird.

Die Garagenverordnung gibt Auskunft, welche Daten und Fakten der Bauantrag enthalten muss und welche betriebs- und bautechnischen Bestimmungen einzuhalten sind, damit eine Genehmigung des Garagenbaus erteilt werden kann.

Die fünf Abschnitte der Garagenverordnung

  1. Im ersten Teil der Verordnung sind die allgemeinen Vorschriften festgelegt. Hier sind die Ausprägungen und die genaue Begriffsdefinition einer Garage festgehalten.
  2. Im zweiten Teil sind die Bauvorschriften fixiert. Die Bauvorschriften beziehen sich auf die Höhen und Abstände, auf die Brandschutzmaßnahmen, auf die Beschaffenheit der Außen- und Innenwände sowie des Garagendachs. In den Bauvorschriften werden auch die Regelungen für die Beleuchtungsvorrichtungen, Verbindungstüren und Rettungswege bestimmt.
  3. Im dritten Teil der Verordnung sind alle Sicherheitsbestimmungen festgehalten, die sich auf die Betriebsvorschriften beziehen.
  4. Der vierte Teil umfasst alle Angaben, die für den Bauantrag erforderlich sind. Die Angaben beziehen sich auf die Bauvorlagen und die Prüfungen, die für das zuständige Bauamt von Belang sind.
  5. Im letzten Teil der Verordnung sind die Schlussvorschriften enthalten. Darin sind Ergänzungen und allgemeine Angaben zu finden.

Baurecht ist immer Ländersache

Der Garagenbau fällt immer unter das Baurecht und ist somit Sache der Länder. Beispielsweise können die Abstände zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Garage minimal variieren. Für Kleingaragen mit einer Mindestfläche bis zu 100 Quadratmetern sind die Vorgaben weitgehend überschaubar. Bei Mittel- und Großgaragen wird es jedoch komplizierter. Bei Garagen mit einer Nutzfläche von 100 bis zu 1.000 Quadratmetern muss deutlich mehr beachtet werden.

Hier weichen die Vorschriften und Angaben bezüglich der Gehwegbreite, der Maße für die Ab- und Zufahrten sowie der Frauenparkplätze-Anzahl abhängig vom jeweiligen Land deutlich voneinander ab.

Eine Baugenehmigung ist bei Garagen nicht immer vonnöten

Nicht immer ist der Bau einer Garage genehmigungspflichtig. Aufschluss darüber, ob eine Garage ohne eine entsprechende Baugenehmigung gebaut werden kann, gibt die jeweilige Landesbauordnung und nicht die Garagenverordnung. Der Hausbesitzer sollte vor Baubeginn somit unbedingt die zuständige Baubehörde kontaktieren.

Der Sachbearbeiter im Bauamt kann dem Bauherrn die nötige Auskunft darüber geben, ob es möglich ist, dass er sein Bauvorhaben, ganz seinen Vorstellungen entsprechend, durchführen kann oder nicht. Beim örtlichen Bauamt erfährt der Hausbesitzer, ob sein Vorhaben genehmigungsfrei ist. Ist dies der Fall, muss er lediglich anstelle des Antrages eine einfache Bauanzeige einreichen. Der Bauherr muss sich jedoch auch ohne Bauantrag an alle Vorgaben halten. Bei Nichteinhaltung muss der Garagenbesitzer damit rechnen, einen Rückbau an der Garage vornehmen lassen zu müssen. Im schlimmsten Falle kann die Baubehörde auch einen totalen Abriss der neuen Garage anordnen.

Der Garagenbau ist in Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen weitgehend genehmigungsfrei. Unter bestimmten Auflagen können Garagen in Berlin, Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein genehmigungsfrei errichtet werden. Eine generelle Genehmigungspflicht gilt in Hamburg, im Saarland, in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen.

Genehmigungsfreies Bauen

  • Die Auflagen und die Genehmigungspflicht richten sich beim Vorhaben, eine Garage zu bauen, nach der Einhaltung gewisser Parameter. Zu diesen Parametern gehören die Grenzbebauung, der Grenzabstand, die Wandhöhe und die Grundflächengröße sowie die Größe des Rauminhaltes.
  • Beim genehmigungsfreien Garagenbau geben die Bundesländer stets vor, welcher Rauminhalt bzw. welche Grundfläche die Garage nicht überschreiten darf. Zwischen den einzelnen Bundesländern sind hier die Unterschiede beträchtlich.
  • In einigen Ländern dürfen Garagen entlang der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Wie viel Platz entlang der Grenze von der Garage eingenommen werden darf, gibt die Grenzbebauungsvorgabe an. Die Angaben sind in den jeweiligen Bundesländern sehr unterschiedlich.
  • Der Grenzabstand gibt vor, wie viel Abstand zwischen der neu errichteten Garage und dem Grundstück des Nachbarn eingehalten werden muss. Der Grenzabstand variiert zwischen den einzelnen Bundesländern nur minimal.
  • In den meisten Bundesländern darf die Wandhöhe des Fahrzeugunterstandes nicht höher als drei Meter sein. Hierbei ergeben der höchste Punkt und der niedrigste Punkt in der Garage die mittlere Höhe, die nicht überschritten werden darf.

Die benötigten Unterlagen für den erforderlichen Bauantrag

Für den Hausbesitzer ist es von Vorteil, wenn er sich bereits vor der Planung der Garage mit den nötigen Auflagen und den technischen Bestimmungen befasst. Der Garagenbau ist nicht immer genehmigungsfrei und gerade aus diesem Grunde ist der Besuch der zuständigen Baubehörde unbedingt notwendig. Damit sich keine Schwierigkeiten ergeben, kann sich der Bauherr auch vom Garagenanbieter beraten lassen.

Der Hausbesitzer braucht einen bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser, damit das Baugenehmigungsverfahren in die Wege geleitet werden kann. Dieser Entwurfsverfasser ist in den meisten Fällen ein Mitarbeiter der beauftragten Baufirma. Der Bauantrag muss sowohl vom Baufirmamitarbeiter als auch vom Hausbesitzer unterschrieben werden. Die Bauvorlagen unterschreibt gewöhnlich nur der bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasser.

Der Bauherr muss gewisse Unterlagen dem Bauantrag beilegen. So ist der Garagengrundriss oder ein Prospekt einer Fertiggarage vonnöten, sowie das ausgefüllte Bauantragsformular samt einer genauen Baubeschreibung. Auch der Auszug der Liegenschaftskarte sowie der Lageplan der Grundstücke, die an der geplanten Garage angrenzen, sind erforderlich. Des Weiteren muss dem Bauantrag der Außenanlagenplan beigelegt werden, der mit allen Zufahrtswegen und mit allen Abständen gekennzeichnet ist.

Nur ein geprüfter Anbieter sollte die Garage bauen

Damit sich der Eigenheimbesitzer schützen kann, sollte er den Garagenbau nur einem geprüften Anbieter überlassen. Denn für Laien und nicht geschulte Fachleute sind die baurechtlichen Verordnungen und Vorschriften nicht immer leicht zu verstehen. Die Undurchsichtigkeit der behördlichen Bestimmungen spielt für den geprüften Garagenanbieter keine Rolle, da er mit den Verfahren für den Bau von Garagen optimal vertraut ist. Der Garagenfachmann steht dem Hausbesitzer gerne beratend zur Seite, da hierbei beide profitieren.

Die Baugenehmigung ist bundesweit bezogen häufig erforderlich und die Garagenverordnung regelt nur zum Teil die Vorschriften und technischen Angaben für den Bau einer Garage. Für den Hausbesitzer lohnt es sich immer, sein Bauvorhaben mit den örtlichen Behörden genauestens abzuklären. Ein Garagenbau ist nicht billig, deshalb sollte der Hausbesitzer besser auf Nummer sicher gehen, damit es zu keinen Streitereien mit den anliegenden Nachbarn kommt und zu keinen rechtlichen Schwierigkeiten mit dem Bauamt.

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