Garage in Bayern bauen: Diese Punkte müssen Sie beachten.
Beim Bau einer Garage gibt es einige Aspekte, die vom Hausherrn zu beachten sind. Vor allem hinsichtlich der Abstandsflächen darf der Bauherr nicht so ohne weiteres drauflosbauen. Es gibt in Bayern gewisse Regeln, die bei der Grenzbebauung durch Garagen eine wichtige Rolle spielen.
In der Nähe der Grundstücksgrenze des Nachbarn sind die Grenzbebauungsregelungen besonders relevant. Damit es zu keinen heftigen Streitereien oder gar zu Rechtsprozessen kommt, ist es für den Hausbesitzer ratsam, sich an die vorgeschriebenen Abstandsflächen zwischen den Gebäuden zu halten.
Die Regelungen des Bebauungsplans und der Bauordnung sind auf ganz Deutschland bezogen nicht einheitlich. Im Groben jedoch ähneln sich die Grenzbebauungsregelungen weitgehend. Das örtliche Bauamt ist die richtige Anlaufstelle, um sich vor dem Umsetzen des Bauvorhabens ein gutes Bild von der Gesetzeslage machen zu können. Die Regeln für die Grenzbebauung und für die Abstandsflächen zwischen Bauwerken, die auf keinem Fall bebaut werden dürfen, müssen gesetzeskonform eingehalten werden.
Inhaltsverzeichnis
- Die bayrischen Regeln zur Grenzbebauung für Garagen
- Voraussicht ist besser als Nachsicht
- Der Garagenbau in Bayern
- Der Bauantrag für Garagen in Bayern
- Die Bauordnung in Bayern
- Regelwerke und die BayBo (bayerische Landesbauordnung)
- In Bayern greift die Garagen- und Stellplatzverordnung
- Die Bauvorlagen werden definiert von der bayerischen Bauvorlagenverordnung
- Das Nachbarrechtsgesetz richtet sich nach dem im Artikel 46b festgelegten Hammerschlags- und Leiterrecht
Die bayrischen Regeln zur Grenzbebauung für Garagen
Eine Garage darf pro Grundstück entlang der Grundstücksgrenze ohne Abstand bis maximal neun Meter angebaut werden. In Bayern dürfen Hausbesitzer ohne eigene Abstandsfläche und innerhalb der Abstandsflächen eines Wohnobjektes bauen. Dies ist auch dann gesetzlich möglich, wenn die Garage nicht unmittelbar entlang der Grenze gebaut wird.
Die Grenzbebauungsregelungen gelten für Garagen mit einer Größe bis zu 50 Quadratmetern und bei einer mittleren Höhe von bis zu drei Metern.
Voraussicht ist besser als Nachsicht
Bei jedem Bauvorhaben in Bayern ist es besser, sich vorher über die speziellen Verordnungen und Gesetze zu informieren. Dies ist auch vor dem Baubeginn der Garage ratsam, damit die erforderliche Baugenehmigung früh genug eingeholt werden kann und die Garage auf dem Grundstück nicht rechtswidrig bzw. falsch positioniert wird.
Das ist dann meist unangenehm für den Hausherrn, wenn nicht nach den gesetzlichen Vorlagen gebaut wird. Denn dann kann dies für den Objekteigentümer mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. So muss der Besitzer der neuen Garage im schlimmsten Fall auch mit einer Abrissverordnung rechnen.
Dem kann der Hausbesitzer vorbeugen, indem er vor der Aufstellung der Garage mit dem zuständigen Bauamt in Kontakt tritt und sich dort von qualifizierten Sachbearbeitern beraten lässt.
Der Garagenbau in Bayern
Die meisten Eigenheime verfügen über eine Garage. Sie bietet den nötigen Einbruchschutz durch das stabile Garagentor und dient für Fahrzeuge und Gartengeräte als perfekter Unterstand. Je nach Grundriss ergibt sich oftmals auch eine Mehrfachnutzung. In vielen Fällen überprüfen die Behörden, ob die Garage gesetzeskonform platziert und ordnungsgemäß konstruiert wird. Dies erfolgt durch einen vom Hausbesitzer gestellten Genehmigungsantrag.
Der Hausbesitzer muss einen Planer oder Architekten beauftragen, um das Bauwerk für die zuständige Behörde genau darzustellen. Entscheidet sich der Hausherr für eine Fertiggarage, so kann sich unter Umständen auch der Hersteller bzw. Anbieter um die erforderliche Antragsstellung kümmern.
Der Bauantrag für Garagen in Bayern
In ganz Deutschland braucht es für die Errichtung eines Bauobjektes eine Baugenehmigung. So müssen auch in Bayern beim Bau einer Garage gewisse Anforderungen erfüllt werden, damit der Fahrzeugunterstand überhaupt erst gebaut werden darf. Laut Gesetz gelten all jene Bauwerke als verfahrensfrei, bei denen keine Baugenehmigung erforderlich ist. Je nach Lage und Größe der Garage gelten in Bayern diverse Regelungen.
Überdachte Stellplätze und Garagen gelten dann als genehmigungsfrei, wenn die Gesamtnutzfläche unter 50 Quadratmeter liegt, soweit die Bauten nicht im äußeren Bereich liegen. Es muss auch dann kein Bauantrag vom Bauherrn gestellt werden, wenn die Plankonformität der Garage erfüllt wird und wenn ein Bebauungsplan vorliegt. Auch wenn der Hausbesitzer keine Antragsstellung einreichen muss, müssen die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung und der Landesbauordnung erfüllt werden. Das schließt natürlich auch alle technischen Baubestimmungen mit ein.
Die Bauordnung in Bayern
Für die Konstruktion und den Standort von Garagen sind im Artikel 52 der BayBo folgende Regeln festgehalten:
• Die Brandschutzverordnungen müssen in den Garagen und deren Nebenanlagen erfüllt sein und die Garagen müssen absolut verkehrssicher sein.
• Eine Garage sollte entweder auf dem Baugrundstück erbaut werden bzw. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Eigenheimes.
• Der Hausbesitzer darf seine Garage nicht zweckentfremdet nutzen.
• In der Garage muss eine Lüftungsmöglichkeit gegeben sein.
• Die Garage darf aufgrund ihrer Anordnung weder die Gesundheit der anliegenden Bewohner schädigen, noch darf das Wohnen und Arbeiten sowie die Ruhe in unmittelbarer Nähe der Garage beeinträchtigt werden.
• Vom öffentlichen Verkehrsraum aus sollte die Garage auf kürzestem Wege und sicher erreichbar sein.
Regelwerke und die BayBo (bayerische Landesbauordnung)
Bei Gebäuden greift in Bayern nicht nur das bundesweit gültige Baugesetzbuch, sondern es werden zusätzlich diverse weitere Verordnungen und Gesetze herangezogen. Das Bauen einer Garage wird somit in Bayern vom Bauordnungsrecht und von der bayerischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) geregelt.
Speziell für das Errichten von Garagen ist in Bayern die Garagen- und Stellplatzverordnung zuständig. In den technischen Baubestimmungen werden zudem Richtlinien und Normen festgehalten, die beim Bau oder bei der Konstruktion eines Bauwerkes unbedingt eingehalten werden müssen.
In Bayern greift die Garagen- und Stellplatzverordnung
In der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) wird genau definiert, was eine Garage ist und welche Anforderungen sie beim Bau und nach Fertigstellung erfüllen muss. Zu den einzelnen Elementen eines Fahrzeugunterstandes gibt es in der Verordnung detaillierte Angaben, die sich auf den Brandschutz, die lichte Höhe, die Zufahrt und die tragenden Wände einer Garage beziehen.
In der Garagenverordnung ist auch festgelegt, dass keine Fahrzeuge in anderen Räumlichkeiten abgestellt werden dürfen, die nicht als Garage deklariert sind, außer es werden hierbei gewisse Anforderungen erfüllt.
Die Bauvorlagen werden definiert von der bayerischen Bauvorlagenverordnung
Die einzureichenden Bauunterlagen sind für die Beurteilung des Garagenbauvorhabens und für die Bauantragsbearbeitung wichtig. Für alle Unterlagen und Pläne gilt, dass sie auf lichtbeständigem und altersbeständigem Papier hergestellt sind. Die Unterlagen müssen gefaltet in DINA 4 Format eingereicht werden. Der Hausbesitzer muss amtliche Vordrucke verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, vom Bauherrn ein Modell bzw. weitere Nachweise zur Bauvorhabenbeurteilung zu verlangen.
Das Nachbarrechtsgesetz richtet sich nach dem im Artikel 46b festgelegten Hammerschlags- und Leiterrecht
Dieses Gesetz wird vor allem dann hergezogen, wenn der Garagenbesitzer nach dem Errichten des Gebäudes Arbeiten auszuführen hat, die das Nachbargrundstück betreffen bzw. Arbeiten, die nur vom Nachbargrundstück aus verrichtet werden können. Der Nachbar muss die Arbeiten dulden. Entsteht für ihn durch die vorgenommene Arbeit aber ein Schaden, muss der Garagenbesitzer dafür geradestehen.
Die Regelungen der Grenzbebauung und die Bestimmungen der Bauvorlagen müssen vom Hausbesitzer eingehalten werden. Dann stehen der Planung und der Durchführung des Bauvorhabens im Bundesland Bayern nichts mehr im Weg.