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Garage in Nordrhein-Westfalen bauen: Diese Punkte müssen Sie beachten.

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Wer den Bau des eigenen Hauses plant, bindet fast immer auch die Errichtung einer Garage in seine Überlegungen mit ein. Auch ältere Grundstücke, die noch keinen geschlossenen Unterstand für ein Fahrzeug bieten, werden häufig um eine solche ergänzt. Vorausgesetzt, es ist ausreichend Platz und ein Bedarf vorhanden. Da heute fast jede Familie mindestens einen Wagen besitzt und Garagen gelegentlich auch zum Stauraum für andere Dinge genutzt werden, ist der Bedarf fast in allen Fällen vorhanden.

Selbst wenn auf der Straße vor dem Haus ausreichen Parkmöglichkeiten vorhanden sind, ergibt der Bau einer Garage durchaus Sinn. Da wären zum Einen der Schutz vor Wetter- und Vandalismusschäden, der durch die verschlossene Abstellmöglichkeit gegeben wird, und zum anderen der Schutz vor Diebstahl. Aus genau diesen Gründen reduziert sich auch die Versicherungsprämie, die für ein Auto zu zahlen ist.

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Informieren Sie sich schon vor dem Bau!

Die aktuelle Gesetzeslage hinsichtlich Beantragung und Errichtung einer Garage sollte unbedingt bereits vor dem Bau genau beachtet werden. Gemeindesatzungen können ebenfalls beondere Vorgaben aufstellen. Ein Baubeginn empfiehlt sic grundsätzlich erst nach einer sorgfältigen juristischen Absicherung, das bedeutet mit Erhalt der Baugenehmigung.

Bei einem Hausneubau wird normalerweise direkt die Garage mit eingeplant. Je nach Bedarf als Einzel- oder Doppelgarage. Die frühzeitige Planung verspricht, dass die Garage direkt in die Hausarchitektur integriert werden kann. Doch selbst wenn das Haus schon steht, ist es in den meisten Fällen nicht möglich, einfach drei Mauern und ein Tor neben dem Haus hochzuziehen. Fast immer benötigt man eine Baugenehmigung. In Nordrhein-Westfalen gibt es – genau wie auch in allen anderen Bundesländern – individuelle Regelungen, welche man im Vorfeld genau studieren sollte.

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Gesetze und Verordnungen enthalten teils sehr detaillierte Bestimmungen zur erlaubten Bauart der Garage und deren Standort innerhalb des Grundstücks. Selbst wenn für den Bau der Garage eine Baugenehmigung selbst nicht erforderlich ist, sollte dies durch einen Bauantrag geprüft werden. Bestimmte Vorschriften zum Bau gibt es in jedem Falle. In letzterem Falle helfen Hersteller von Fertiggaragen oder auch das Baubüro des Hauses bei Bedarf weiter.

Der Bauantrag für eine Garage in Nordrhein-Westfalen

Der Wunsch nach der Errichtung einer Garage in Nordrhein-Westfalen erfordert zunächst einen Gang zur Baubehörde. Dort wird der entsprechende Antrag gestellt. Eine Vollständigkeit der Unterlagen sorgt für eine zügige Entscheidung. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Bauvorlagen müssen alle Unterlagen enthalten sein, die zur Bewertung und Genehmigung notwendig sind. In NRW prüft die jeweilige Behörde innerhalb von zehn Tagen den Antrag auf Vollständigkeit.

Das gesamte Verfahren dauert in der Regel höchstens zwei Monate. Es ist dabei darauf zu achten, dass mit dem eigentlichen Bau nicht vor Abschluss des Verfahrens begonnen werden sollte. Hat man beispielsweise bereits erste Maurerarbeiten durchgeführt und bekommt dann eine Verschiebung der Garage um zehn Zentimeter verordnet, kostet das vorschnelle Agieren zusätzliches Geld und Zeit.

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In manchen Bundesländern gibt es Ausnahmen von der Landesbauordnung. In Nordrhein-Westfalen gilt so für bestimmte Gebäude ein Verzicht auf Baugenehmigung grundsätzlich bis zu einer Raumgröße von 30 Kubikmeter Bruttorauminhalt ohne Abstellräume und Feuerstätten. Jedoch sind in NRW Garagen gerade von dieser Regelung nicht betroffen. Es ist also eine Baugenehmigung erforderlich. Die einzige Chance zur Ausnahme sieht folgendes vor:

Liegt bereits ein Bebauungsplan vor, dürfen Garagen bis zu einer Nutzfläche von 100 Quadratmeter in dessen Geltungsbereich genehmigungsfrei errichtet werden. Größere Garagen, die sogenannten Mittelgaragen, bedürfen vor Baubeginn eines Standsicherheitsnachweis. § 67 der BauO NRW lässt unter bestimmten Bedingungen die Beantragung eines Freistellungsverfahren vor. Für genehmigungspflichtig Garagen ist zudem ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich. Allerdings nur gesetzt des Falles, die Garage unterschreitet die Grenze von 1.000 Quadratmeter Nutzfläche.

Bei Wohnhäusern ist dies fast immer der Fall. Es empfiehlt sich im Übrigen auch, den Bau einer Garage immer kombiniert mit dem Bauantrag des Wohnhauses zu stellen. Selbst wenn die Garage erst später errichtet werden soll, bleiben in NRW hierfür drei Jahre Zeit.

Die Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Beim Bau einer Garage finden mehrere Gesetzestexte eine Anwendung. Generell gilt das Baugesetzbuch (BauGB),da es sich um ein bundesweit gültiges Gesetz handelt. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) weicht in einigen Punkten vom Bundesgesetz ab. Zusätzlich gibt es eine Verwaltungsvorschrift zum Landesgesetz (VV BauO NRW) und eine Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

Letztere gibt Auskünfte über die benötigten Unterlagen, die für die Antragstellung nötig sind. Einigen ist vielleicht noch die alte Garagenverordnung NRWs bekannt, die allerdings 2009 in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) integriert wurde.

Hier finden sich genaue Regelungen zu Definition, Errichtung und Nutzung von Garagen in Nordrhein-Westfalen. Das bekannte Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) regelt überdies jene Sonderfälle, bei denen Garagen auf der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden sollen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Doppelgaragen von zwei Grundstücken genutzt werden sollen.

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Laut gesetzlicher nordrhein-westfälischer Definition sind Garagen „ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.“ (BauO NRW) Im Gegensatz zu anderen Bauanträgen gibt es keine Verpflichtung für den Entwurfsverfasser einer Garage auch zeitgleich bauvorlageberechtigt zu sein. Gilt für Garagen und Carports mit bis zu 100 Quadratmetern Fläche.

Die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

Weitere Angaben finden sich in der VV BauO NRW:
Garagen und überdachte Stellplätze bis zu einer Nutzfläche von 100 Quadratmeter können auf Schallschutz-, Wärmeschutz- und Standsicherheitsnachweise verzichten. Eine Untersuchung auf Kampfmittel ist auf dem Untergrund, auf dem eine genehmigungsfreie Garage errichtet werden soll, nicht notwendig.

Die Verordnung über bautechnische Prüfung

In dieser Verordnung sind die benötigten Unterlagen gelistet:

  • Katasterkartenauszug
  • Lageplan
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen
  • Berechnungen
  • Standsicherheits- und Schallschutznachweis
  • Brandschutzkonzept

Die Allgemeinen und besonderen Vorschriften für Garagen finden sich in der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) Es werden laut § 122 drei Gruppen betrachtet:

  1. Kleingaragen mit maximal 100 m² Nutzfläche.
  2. Mittelgaragen mit einer Nutzfläche von 100 bis 1.000 m².
  3. Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m².

Nutzfläche meint hier die Summe zusammenhängender Einstellflächen und Verkehrsflächen.

Die Sonderbauverordnung

Die Sonderbauverordnung nennt verschiedene Bauvorschriften bzgl. der Konstruktion und der Zu- und Abfahrten. Auf Kleingaragen fallen folgende Punkte:

  1. Ausreichend Platz vor dem Garagentor, um wartende Kraftfahrzeuge aufzunehmen, wenn der freie Verkehrsfluss im öffentlichen Straßenraum sonst nicht zu gewährleistet ist.
  2. Die Länge der Zu- und Abfahrten muss zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche mindestens 3 m betragen.
  3. Bei freier Sicht auf die öffentlichen Straßen ist eine Verringerung möglich.
  4. Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig.
  5. Mindestens 5 Meter Länge und 2,45 Meter Breite des Einstellplatzes für das Kraftfahrzeug
  6. Sollten Wände und/oder Decken eine an Wohnbebauung anliegen, so müssen diese feuerhemmend sein.
  7. Selbiges Gilt für Durchgänge von Garagen zu angrenzenden Räumen zusätzlich dicht- und selbstschließenden Türen.
  8. Maximal 200 Liter Dieselkraftstoff und 20 Liter Benzin zur Lagerung in Kleingaragen zulässig.

Das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen

Nachbarn darf durch Arbeiten möglichst kein Schaden und/oder Belästigung entstehen. Dem Nachbarn steht bei Schäden ein Schadensersatz zu.

Garagen und Grenzbebauung

Abstandsflächen und Grenzbebauung werden in der Bauordnung für NRW geregelt. Unter bestimmten Umständen dürfen Garagen in die Abstandsflächen anderer Gebäude hinein, bzw. ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Garagen, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, unterliegen folgenden Bestimmungen:

Gesamtlänge der Bebauung grenznah oder an der Grenze nur bis zu einer Länge von 9 Metern an einer Seite und 15 Metern insgesamt.

Bei der Grenzbebauung darf die mittlere Höhe, inklusive Giebelfläche, von 3 Metern nicht überschritten werden.
Anstatt direkt auf der Grenze, kann eine Garage auch mit Abstand errichtet werden. Er beträgt einen Meter.

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