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Garagen bauen in Baden-Württemberg: die Grenzbebauung

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Wie in vielen anderen Bundesländern in Deutschland wird auch in Baden-Württemberg kaum mehr ein Eigenheim ohne Garage geplant und gebaut. Der Bauherr muss hierbei besonders bezüglich der Grenzbebauung einige Aspekte berücksichtigen und gewisse Vorlagen beachten. Der Unterstand für das Auto oder andere motorisierte Vehikel ist somit fast immer Bestandteil der Hausplanung.

Hausbesitzer, die eine neue Garage errichten wollen, müssen sich ebenfalls mit den Bestimmungen und gesetzlichen Vorschriften vor der Planung und vor dem Beginn des Garagenbaus sowie mit den betreffenden Paragraphen befassen. In Grenznähe zum Nachbarn hin sollte die Garage nur dann errichtet werden, wenn gemäß der Grenzbebauung dem Bau nichts mehr im Wege steht.

Die verschiedenen Garagenvarianten dienen den Hausbesitzern in Baden-Württemberg in vielerlei Hinsicht. Durch einen gut funktionierenden Unterstand werden die Fahrzeuge vor Diebstahl und Vandalismus geschützt. Einbrüche können mithilfe von sicheren Garagentoren weitgehend vermieden werden.

Die wechselnden und oft nicht vorhersehbaren Witterungsverhältnisse schützen alle Fahrmobile sowie den restlichen Bestand der Garage vor Feuchtigkeit und Korrosion.

Nuamfolio / shutterstock.com

Die Grenzbebauungsregelungen bei Garagen

Die Regelungen der Grenzbebauung in Baden-Württemberg beziehen sich auf die Grenzen und die Abstände zwischen den Bauwerken. Es herrschen rund um die Grenzen und Abstände verschiedene Besonderheiten. So dürfen Garagen im südwestlichen Bundesland Deutschlands sowohl innerhalb der Abstandsflächen anderer Wohnobjekte als auch ohne eigene Abstandsflächen gebaut werden.

Wird die Garage des Hausbesitzers an die Grenze des Grundstückes gebaut, so ist er befugt, maximal 25 Meter zu bebauen. Entlang einer einzelnen Grenze des Nachbarn hat der Hausbesitzer die Möglichkeit, innerhalb von bis zu neun Metern die Garage zu errichten. Diese Regelungen gelten aber nur, wenn die Garage eine maximale Wandfläche von 25 Quadratmetern aufweist und die mittlere Höhe nicht über drei Meter misst.

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Keine Abstandsgrenzen sind bei Garagen notwendig, die nicht mehr als 50 Quadratmeter Fläche einnehmen. Der Eigenheimbesitzer darf grundsätzlich auf seinem Grundstück bauen, was und wie er will, sofern es von den Baubehörden gestattet wird. Doch unmittelbar vor der Grundstücksgrenze liegt der Sachverhalt ein wenig anders. Denn die Privatsphäre des Nachbarn darf nicht durch den Bau einer Garage Schaden erleiden.

Die Grenzbebauung von Garagen ist nicht selten eine ziemlich heikle und nervenaufreibende Angelegenheit. Auch aus Gründen der Belichtung und Belüftung sowie aus Gründen der Brandschutzmaßnahmen ist der Bau einer Garage in der Nähe der Nachbargrenze oftmals schwierig.

Der Nachbar spielt bei der Grenzbebauung somit eine zentrale Rolle. Möchte der Bauherr oder Hausbesitzer entlang der Grundstücksgrenze eine Garage aufstellen, dann ist es ratsam, den betroffenen Nachbar rechtzeitig zu informieren. Das Bauamt kann bei Bedarf eine Baugenehmigung erteilen, doch ohne die Zustimmung des Nachbarn könnten sich diesbezüglich erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Die Einwilligung zum Bau, seitens des Nachbarn, sollte sich der Hausbesitzer darum schriftlich geben lassen. Ein kurzes formloses Papier genügt hierbei vollkommen. Ist die Sache mit den anliegenden Bewohnern geklärt, so gilt es lediglich, die vom Gesetz vorgeschriebenen Regelungen der Grenzbebauung einzuhalten.

Die wesentlichen Informationen vor Baubeginn der Garage einholen

romakoma / shutterstock.com

Der Bauherr ist gut beraten, wenn er sich unmittelbar vor der Planungsphase der Garage die entsprechenden Informationen besorgt. Das örtliche Bauamt ist die richtige Anlaufstelle. Hier erhält der Objektbesitzer alle nötigen Tipps und Hinweise, an die er sich zu halten hat und er kann sich beim Bauamt auch in Bezug auf die Genehmigungspflicht seines Bauvorhabens erkundigen.

Architekten und Planer sowie Hersteller von Garagen können den Hausbesitzer unterstützen, da sie sich allesamt in diesen Belangen perfekt auskennen.

Auf dem Bauamt erfährt der Eigenheimbesitzer, ob er seine Garage verfahrensfrei errichten kann oder ob ein Bauantrag, mit allen nötigen Unterlagen, gefordert wird. Das unberechtigte Bauen hat noch keinem wirklich viel gebracht. Denn wer vom zuständigen Bauamt erwischt wird, muss einen Bauantrag nachreichen und damit rechnen, eine Strafe zahlen zu müssen.

Diese zusätzlichen Kosten bleiben dem Hausbesitzer erspart, wenn er seine Garage nach allen Vorschriften und Regeln errichtet. Entspricht die Garage nicht den Vorschriften vom Amt, dann muss der Hausbesitzer die Garage im schlimmsten Fall sogar abreißen lassen. Das kostet nicht nur Geld, sondern auch für Unmut und Ärger.

Fazit: Vor dem Planen und dem Baubeginn sollten alle rechtlichen und baulichen Bestimmungen geklärt werden.

Die Garagenverordnung in Baden-Württemberg

Die Garagen sind in der Garagenverordnung des Bundeslandes Baden-Württemberg genau definiert. Die Garagenverordnung bezieht sich in ihren festgelegten Anforderungen auf die Funktion, auf die Konstruktion sowie auf den Standort des Fahrzeugunterstandes. Im § 1 der Verordnung werden die Garagen in Abgrenzung zu den Carports genau definiert. So wird genau erklärt, was offene und geschlossene Garagen sind. Hinsichtlich der Garagengröße unterteilt die Verordnung drei Kategorien, die einzig und allein von der Nutzfläche der Garage abhängig sind.

Von Kleingaragen spricht man bis zu eine Nutzfläche von 1.000 Quadratmetern, Mittelgaragen weisen eine Nutzfläche zwischen 100 bis 1.000 Quadratmeter auf und als Großgaragen werden all jene bezeichnet, die mehr als 1.000 Quadratmeter Nutzfläche einnehmen.

Kraftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht in Räumen abgestellt werden, die nicht als Garagen deklariert sind. Die Nutzfläche umfasst die Summe aller verbundenen Verkehrsflächen und Garagenstellplatzflächen. Dachstellplätze werden nicht der Nutzfläche zugerechnet, sofern nichts anderes im § 2 Absatz 5 der Garagenverordnung bestimmt ist.

Beim Einfamilienhausbau werden üblicherweise Kleingaragen errichtet. Laut der Garagenverordnung gilt es hierbei, einiges zu beachten. Mindestens fünf Meter lang müssen die Garagenstellplätze sein. Eine Kleingarage muss mindestens eine lichte Breite von 2,30 Metern aufweisen.

Eine natürliche Lüftung ist bei kleinen Garagen ausreichend und die Verbindungen zum Wohnobjekt oder anderen genutzten Räumen müssen mit dicht schließenden Türen ausgestattet sein.

Zur Errichtung eines Bauwerkes muss immer ein Bauantrag gestellt werden

Auch der Bau einer Garage darf in Baden-Württemberg in der Regel erst dann beginnen, wenn die zuständige Baubehörde dem Hausbesitzer eine Baugenehmigung erteilt. Der Gesetzgeber im Südwesten Deutschlands sieht hierbei aber auch Ausnahmen vor. In der LBO sind die Ausnahmen aufgelistet. Beträgt der umbaute Raum weniger als 41 Kubikmeter, dann braucht der Hausbesitzer in Baden-Württemberg keine Baugenehmigung für seine Garage.

Als genehmigungsfrei gelten auch Garagen, die eine maximale Grundfläche von 30 Quadratmetern nicht überschreiten und wobei die mittlere Wandhöhe unter drei Metern bleibt. Wird die Garage außerhalb der Grundstücksfläche des Hausbesitzers errichtet, greifen diese Regelungen in den meisten Fällen nicht mehr. Das bedeutet im Klartext: Der Bau der Garage ist nicht von vornherein genehmigungsfrei.

Damit die zuständige Baubehörde das Bauvorhaben begutachten und anschließend die Baugenehmigung erteilen kann, muss der Hausbesitzer einige Unterlagen einreichen. Die gesammelten Unterlagen sollten von einem Rechtanwalt bereits vor dem Einreichen kontrolliert werden. Nur auf der Basis der eingereichten Unterlagen ist die Baubehörde vom Gesetz her befugt, über den Gargenbau zu urteilen.

Zu den notwendigen Unterlagen, die für den Bauantrag zusammengetragen werden müssen, gehören eine Flurkarte, der Lageplan und der amtliche Bauantrag, der vollständig sowie korrekt ausgefüllt werden muss. Zudem sollten Hausbesitzer auch eine Baubeschreibung samt Bauzeichnung sowie einen Bebauungsplan einreichen.

Die Behörden brauchen für die Genehmigungserteilung eine gewisse Zeit der Bearbeitung. Deshalb empfiehlt es sich für den Hausbesitzer, die amtlichen Angelegenheiten rechtzeitig in Angriff zu nehmen, damit sich der Garagenbau nicht unnötig hinauszieht.

Landesbauordnung, Regelwerke und Richtlinien für Baden-Württemberg

In der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg werden die Garagen definiert. Die Garage muss generell dort gebaut werden, wo das Wohnhaus steht. Der Hausbesitzer darf seine Garage nicht zweckentfremdet nutzen und die Anordnung der Garage muss so sein, dass kein Kollidieren mit einem Kinderspielplatz zustande kommen kann. Die Ruhe, das Wohnen, die Arbeit sowie die Gesundheit der anliegenden Bewohner dürfen durch den Garagenstandort nicht geschädigt bzw. beeinträchtigt werden. Auch Fahrzeuganhänger und Wohnwagen dürfen in der Garage abgestellt werden.

Die Bauvorlagenverordnung

Damit das baurechtliche Verfahren seine Gültigkeit hat, sind in der Bauvorlagenverordnung allgemeine Anforderungen festgelegt. So dürfen die Bauvorlagen nur auf lichtbeständigem und dauerhaftem Papier hergestellt werden. Die Vorlagen können auf elektronischem Wege eingereicht werden, ansonsten müssen die Unterlagen in DIN A 4 Größe vorgelegt werden.

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