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Garagen bauen in Hamburg: Grenzbebauung und Garagenverordnung

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Wie in allen anderen deutschen Bundesländern plant auch der Bauherr in Hamburg bei seinem Neubau oft eine Garage mit ein. Zudem werden immer wieder Garagen zu bereits bestehenden Wohngebäuden hinzugebaut. In beiden Fällen sind beim Garagenbau die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

Eine Garage bietet als geschlossener Unterstand Schutz vor Einbrüchen, Vandalismus und natürlich vor den unterschiedlichsten Witterungsverhältnissen. In großen Städten ist dies notwendig und wichtig. Der Hausbesitzer darf auf seinem Grundstück in der Regel machen, was er will. Was die letzten Meter vor der Grenze zum Grundstück des Nachbarn betrifft, sieht die Sachlage jedoch ein wenig komplizierter aus.

In Hamburg und Umgebung ist die Grenzbebauung minutiös geregelt. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Privatsphäre des Nachbarn. Aber auch aus Gründen der Belichtung und Belüftung sowie in Bezug auf die vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen spielt die Regelung der Grenzbebauung eine entscheidende Rolle.

Grenzbebauung bei Garagen in Hamburg: die Bestimmungen

Foto: Niyazz / shutterstock.com

Im § 6 der HBauO 8 (Hamburgische Bauordnung) sind die Grenzbebauung und die Abstandsflächen von Garagen geregelt. Diese Regeln greifen nur bei eingeschossigen Garagen bis zu einer Wandhöhe (mittlere Höhe) von maximal drei Metern. Darin wird festgelegt, dass die Garagen keine eigenen Abstandsflächen benötigen. Garagen dürfen zudem in die Abstandsflächen von anderen Wohnobjekten hineingebaut werden.

Die Gesamtlänge der Grenzbebauung darf in Hamburg die festgelegten 15 Meter nicht überschreiten. Der Hausbesitzer ist zudem befugt, seine Garage entlang der Grundstücksgrenze bis auf eine Länge von exakt neun Metern zu bauen. Besteht ein Bebauungsplan, so sind für das Grundstück des Garagenbauers andere Regelungen von Belang. Diese haben dann stets Vorrang und somit sind die von der HBauO gestellten Anforderungen nicht mehr relevant.

Die Sicherheit beim Bau einer Garage wird durch das rechtzeitige Informieren gewährleistet

Eine gründliche Vorabinformation schadet dem Hausbesitzer nie, egal ob er seine Garage genehmigungsfrei oder auf Basis einer Genehmigung des Bauantrages errichtet. In Hamburg kann sich jeder Bürger in Form einer gezielten Bauberatung Informationen aneignen. Diese Informationen sollten bereits vor Beginn der Planung oder des Garagenbaus eingeholt werden.

Sind dem Garagenbauer alle gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben bekannt, so lässt es sich leichter planen und den Bau durchführen. Nur auf diese Weise kann die Garage nutzungsfähig sowie genehmigungsfähig sein. Hersteller von Fertiggaragen und Planer sowie Architekten können dem Hausbesitzer eine gute Unterstützung zur Verwirklichung der Garagenerrichtung sein.

Bedarf der Objektbesitzer für den Bau seiner Garage eine Genehmigung, so sollte er zur Kenntnis nehmen, dass ein Nachbar seines Grundstückes durchaus Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung einlegen kann. Da sich jede Grenzbebauung direkt oder indirekt auf die Privatsphäre des Nachbarn auswirken kann, empfiehlt es sich, den Nachbarn ins Bauvorhaben einzuweihen. Das Einverständnis des Nachbarn einzuholen schadet nie. Der Eigenheimbesitzer kann im Bauantrag ohne Weiteres die Befreiung der Abstandsflächeneinhaltung beantragen, doch das Bauamt wird den betroffenen Nachbarn diesbezüglich informieren.

Darum macht es sich bezahlt, den Nachbarn um seine Genehmigung in puncto Garagenbau zu bitten. Grundsätzlich gilt es, zum Wohle beider Beteiligten, diese Genehmigung schriftlich festzuhalten. Auf diese Weise können Streitereien oder Meinungsverschiedenheiten schnell und nachhaltig vermieden werden. Am besten eignet sich bei einer Einverständniserklärung ein formlos verfasstes Schreiben. In Folge dessen ist die Grenzbebauungsthematik, was den Nachbarn betrifft, so gut wie vom Tisch.

Die Garagenverordnung in Hamburg

Die Hamburger Garagenverordnung (GarVO) erklärt den Begriff der Garage, also was eine Garage ist und was sie ausmacht. Darüber hinaus trifft die Garagenverordnung der Hansestadt Festlegungen rund um den Betrieb und das Erbauen von Stellplätzen und Garagen. Die Garagen sind im § 2 „Begriffe“ je nach Nutzfläche unterteilt. Die Kategorien definieren Kleingaragen bis zu einer Nutzfläche von 100 Quadratmetern, Mittelgaragen bei einer Nutzfläche von 100 bis 1.000 Quadratmetern und Großgaragen mit einer Nutzfläche von über 1.000 Quadratmetern. Es zählt immer nur die Nutzfläche in der Garage, also die Verkehrsflächen und Stellflächen. Ausgeschlossen sind die Verkehrs- und Stellflächen auf dem Dach der Garage.

Die GarVO unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen Garagen. Die Größe der Öffnungen wird hierbei herangezogen. Keine Gültigkeit für gewisse Vorschriften und aufgestellten Regelungen der GarVO ergibt sich für die geschlossenen Kleingaragen, die generell auf Eigenheimgrundstücken gebaut werden.

Für das Abstellen von Fahrzeugen in Räumlichkeiten, die keine vorgesehenen Garagen sind, gelten in Hamburg besondere Regelungen. Autos oder sonstige motorisierte Fahrvehikel dürfen in solchen nur abstellt werden, wenn sich in den Räumen weder leicht entzündbarere Stoffe noch sonstige Zündquellen befinden. Zudem dürfen die Fahrmobilen nicht mehr als zwölf Liter Treib- bzw. Kraftstoff in ihren Tanks fassen.

Der Bauantrag in der Hansestadt

Foto: Nuamfolio / shutterstock.com

In der Hansestadt dürfen die Bürger Bauwerke nur mit einer vom Bauamt erteilten und somit gültigen Baugenehmigung errichten. Dies schließt auch den Gargenbau mit ein. Der Hausbesitzer oder Bauherr sollte den Bauantrag immer vor Baubeginn stellen. Damit das Bauwerk von der zuständigen Baubehörde beurteilt und anschließend genehmigt werden kann, muss der Bauantrag alle nötigen Informationen und Unterlagen enthalten.

Ein gestellter Antrag wird von der Baubehörde nur dann akzeptiert, wenn der Hausbesitzer einen Architekten oder einen Ingenieur beauftragt. Dieser fungiert mit seiner Unterschrift als bauvorlagenberechtigter Entwurfsverfasser. Somit wird der Plan des Garagenbaus, mitsamt den dazugehörigen Unterlagen, von einem Fachmann unterschrieben und dadurch beglaubigt. Diese Unterzeichnung des Entwurfsverfassers ist dann rechtsgültig, daran kann sich das zuständige Bauamt orientieren. Der Antrag wird in der Hansestadt Hamburg bei der zuständigen Stelle eingereicht, diese richtet sich nach der jeweiligen Grundstückanschrift des Hausbesitzers.

In Hamburg sieht die Bauordnung für Einzelgaragen unter bestimmten Bedingungen eine Verfahrensfreiheit vor. Das bedeutet, der Hausbesitzer ist befugt, ohne weitere Genehmigungen die Garage auf seinem Grundstück zu errichten. Bedarf der Eigenheimbesitzer keiner Baugenehmigung, so muss er sich trotzdem an gewisse Vorgaben und Regelungen halten. Im Klartext heißt das nichts anders, als dass er nicht wild drauflosbauen darf. Ist ein Bauantrag erforderlich, so muss der Garagenbauer die notwendigen Unterlagen für den Antrag bereitstellen. Dazu zählen eine Bauzeichnung, ein Lageplan, ein Bebauungsplan, eine Baubeschreibung und eine Flurkarte im Maßstab 1:500. Diese Flurkarte sollte nicht älter als ein halbes Jahr alt sein.

Die besonderen Vorgaben und Anforderungen für den Garagenbau sind in der HBauO zu finden

Bundesweit ist das Baurecht im Baugesetzbuch geregelt, wenn es aber um das Bebauen von Land geht, haben die Länder durchaus ein Mitspracherecht. Somit sind in der HBauO die besonderen Vorgaben und Anforderungen zu finden.

Bei jedem Bauvorhaben in Hamburg sind die Bestimmungen und Regelungen der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) zu beachten und speziell für den Garagenbau spielt zudem noch die Garagenverordnung eine tragende Rolle. Denn hier finden sich die spezifischen Anforderungen und die genauen Angaben zu den einzelnen Teilen, die beim Bau einer Garage benötigt werden.

Die Garagen werden genau definiert und die Vorlagen müssen erfüllt werden. Auch die technischen Bestimmungen, die in der GarVO festgelegt sind, müssen eingehalten werden, ganz egal ob mit oder ohne Baugenehmigung gebaut wird. In der Hansestadt gibt es kein eigenes Nachbarrechtsgesetz, aus diesem Grunde gelten bei einem Nachbarschaftsstreit das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Regelungen der Hamburgischen Bauordnung.

Die Bauvorlagenverordnung der Hansestadt Hamburg

Damit das zuständige Bauamt in Hamburg das Bauvorhaben des Objektbesitzers bewerten kann, sind für das Genehmigungsverfahren verschiedene Unterlagen vonnöten. Aufgrund dieser Unterlagen entscheidet das Amt, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht. Die BauVorlVO legt fest, welche Bauvorlagen vom Garagenbauer eingereicht werden müssen und wie diese Unterlagen beschaffen sein müssen. In der Hansestadt ist es möglich, die geforderten Bauunterlagen in elektronischer Form wie in Papierform einzureichen. Die Bauvorlagen für einen genehmigungspflichtigen Bauantrag sind obligatorisch.

Dazu gehören der Standsicherheitsnachweis, verschiedene statistische und anderweitige Berechnungen, der Lageplan sowie eine Beschreibung und eine Zeichnung der geplanten Garage.

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